Satzung
Fassung vom 25. August 1987, genehmigt durch Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 29.10.1987 (- 301.7 - 11741 - H - 5 -).§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
Der Name der Stiftung ist Minna-James-Heineman-Stiftung. Der Sitz ist Hannover. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist neben der steten Pflege des Andenkens der Mutter des Stifters ein ausschließlich gemeinnütziger und mildtätiger im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Zur Erfüllung dieses Zweckes sollen nach dem Willen des Stifters allgemeine mildtätige und wissenschaftliche Einrichtungen, sowie die wissenschaftliche Forschung, Ausbildung und Zusammenarbeit im In- und Ausland gefördert und unterstützt werden.
(2) Dem Vorstand der Stiftung ist es überlassen, zu bestimmen, in welchem Ausmaß und in welcher Weise jeweils die Zwecke der Stiftung verwirklicht werden.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vermögen der Stiftung, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung beträgt zum Zeitpunkt der Neufassung dieser Satzung 3.045.526,88 EUR.
(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Vermächtnisse und Zuwendungen jeder Art durch Dritte und durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse im Rahmen von § 4 Abs. 2 erhöht werden.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Der Vorstand ist berechtigt, das Stiftungsvermögen in einem vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen genehmigten Spezialfonds getrennt von anderen Vermögensmassen anzulegen.
(4) Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erträgnisse
(1) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens im Rahmen von Absatz 2 verwendet werden.
(2) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung) gebildet werden. Darüber entscheidet der Vorstand bei der Verteilung der Stiftungserträgnisse. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
§ 5 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und, soweit vom Vorstand eingesetzt, der Koordinationsausschuss.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier (4) Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Vorstand gewählt. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen entweder der Familie Heineman angehören oder von dem Vorstand angehörenden Mitgliedern der Familie Heineman gemäß Satz 4 und 6 vorgeschlagen worden sein. Die Mitglieder des Vorstandes, die der Familie Heineman angehören, sowie deren Nachfolger, schlagen ihre jeweiligen Nachfolger zur Wahl durch den Vorstand vor. Soweit die beabsichtigten Nachfolger der Familie Heineman angehören, werden diese direkt durch die ausscheidenden Mitglieder zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt. Im Falle des Todes eines der Familie Heineman angehörenden Mitgliedes des Vorstandes oder eines seiner Nachfolger steht das in Satz 4 und 5 genannte Vorschlags- bzw. Bestellungsrecht dem Überlebenden, der Familie Heineman angehörenden Mitglied des Vorstandes oder einem seiner Nachfolger zu, soweit das verstorbene Mitglied des Vorstandes noch keinen Nachfolger benannt oder vorgeschlagen hat.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von 2 Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Jedes Mitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund durch den Vorstand abberufen werden. Jedes Mitglied kann jederzeit sein Mandat als Mitglied des Vorstandes niederlegen.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Rechnungsführer. Ihre Bestellung erfolgt auf jeweils 2 Jahre. Der Vorstand hat zu berücksichtigen, dass mindestens eine die-ser Funktion von einem Vorstandsmitglied ausgeübt wird, das der Familie Heineman angehört oder das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 bestellt wurde, besetzt wird.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung im Sinne des § 26 BGB. Die Stiftung wird nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, durch jeweils zwei der in § 6 Abs. 3 genannten Personen vertreten, wobei jedoch mindestens eine der vertretenden Person der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Dazu gehören insbesondere:
die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
die Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;
die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung;
Satzungsänderungen;
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Koordinationsausschusses.
(3) Für die laufenden Geschäfte der Verwaltung kann sich der Vorstand Hilfskräfte bedienen, im Hinblick auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 dieser Satzung. In diesem Rahmen kann der Vorstand die Geschäftsführung der Stiftung einem renommierten Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder dem Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft anvertrauen.
§ 8 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
(1) Sitzungen des Vorstandes werden mit einer von der Absendung laufenden Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder telegrafisch unter Mitteilung der Tagesord-nung durch den Vorsitzenden, oder, im Falle seiner Verhinderung, durch den Schrift-führer, einberufen.
(2) Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Schriftführer geleitet, der auch die Art der Abstimmung bestimmt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bzw. im Falle der §§ 9 Abs. 1 und § 11 alle bzw. 2/3 seiner Mitglieder anwesend oder ver-treten ist; unter ihnen muss sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsit-zende und der Schriftführer befinden. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein an-deres Vorstandsmitglied auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden abgesehen von den in §§ 9 Abs. 1 und § 11 beschriebenen Fällen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mit-glieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, der Schriftführer kann eine Be-schlussfassung auf schriftlichem oder telegrafischem Wege herbeiführen, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
§ 9 Koordinationsausschuss
(1) Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen einen Koordinationsaus-schuss einsetzen, dem auch eigene Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der Vorstand entscheidet einstimmig über die Einsetzung des Koordinati-onsausschusses sowie die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen.
(2) Der Vorstand gibt dem Koordinationsausschuss eine Geschäftsordnung, die bestim-men kann, dass dessen Organisation einer anderen Einrichtung übertragen wird.
§ 10 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 11 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung
Änderungen dieser Satzung können vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden auch ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse. Für Satzungsänderungen die den Stiftungszweck betreffen, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung ist ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Beschlüsse werden erst mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
§ 12 Anfall des Stiftungsvermögens
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Max-Planck-Gesellschaft e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Verwendung für die in § 2 dieser Satzung vorgesehenen Zwecke, zu verwenden hat.












